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BGH, 21.12.1959 - VII ZR 227/58 |
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- BGH, 11.12.1952 - IV ZR 95/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 21.12.1959 - VII ZR 227/58
Der Bundesgerichtshof hatte in seinem ersten Urteil IV ZR 95/52 vom 11. Dezember 1952 das Berufungsurteil insoweit nicht beanstandet, weil es auf der tatrichterlichen Würdigung des Vertragsinhalts als Schenkung beruhte; er hat die Sache nur zur Prüfung der Fragen zurückverwiesen, ob der Schenkungsvertrag gegen die guten Sitten verstoße und ob seine Geschäftsgrundlage weggefallen sei.
- BGH, 02.05.1963 - VII ZR 233/61 Der Beklagte wurde mit seiner Berufung darauf, daß die Forderung verjährt sei, dann gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn er den Klägern durch sein Verhalten verständigen Anlaß zu dem Vertrauen gegeben hätte, eine Klageerweiterung sei nicht erforderlich, der Beklagte werde die Verjährungseinrede nicht erheben, und wenn die Kläger durch dieses Vertrauen veranlaßt worden wären, die rechtzeitige Klageerweiterung zu unterlassen (BGHZ 9, 1, 5; BGH NJW 1959, 241 sowie die Entscheidungen des Senats VII ZR 284/56 vom 11. Februar 1957, VII ZR 227/58 vom 21. Dezember 1959.